Satzung
Satzung des TTC Maubach e.V.
Der 1953 gegründete Verein führt den Namen "Tisch-Tennis-Club Maubach" mit dem Zusatz "e.V." nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
Er hat seinen Sitz in Backnang-Maubach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des TTVWH e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des TT-Spiels und der sportlichen Jugendhilfe. Der Anschluss anderer Sportabteilungen ist möglich. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Mitglieder des Vereins können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen werden
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
2. Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
a) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.
b)Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- mit der Zahlung eines Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist,
- die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er eingeladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Satzung des TTC Maubach e.V. Jugendordnung des TTC Maubach e.V.
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge für verschiedene Gruppen ist möglich (Aktive, Passive, Jugendliche, Familien).
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht; nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie in Ehrenämter des Vereins wählbar.
Organe des Vereins sind:
- 1. die Hauptversammlung
- 2. der Vorstand
1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Backnang für die Stadtteile Heinigen-Maubach-Waldrems oder schriftlich oder per Email oder durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und evtl. Abteilungsleiter
- b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- c) Entlastung des Vorstands
- d) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten
- e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands im 2-jährigen Turnus
- f) Festsetzung der Beiträge, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen
- g) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands
- h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wenn ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt, so muss diese durchgeführt werden.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
Den Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassier
- der Schriftführer
- drei Beisitzer
- der Jugendleiter
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfung soll jeweils vor der jährlichen Hauptversammlung stattfinden.
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des TTC Maubach e.V. Sie arbeitet gemäß der Jugendordnung. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vorstand in Kraft.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen, ist mit Zustimmung des Finanzamts gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zuzuführen. Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Hauptversammlung vom 29.04.1994 beschlossen.
Jugendordnung des TTC Maubach e.V
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit des TTC Maubach e.V. tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend des TTC Maubach I.V.
Die Vereinsjugend des TTC Maubach e.V. ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend des TTC Maubach e. V. Sie findet jährlich mindestens einmal statt und soll in Wahljahren zwei bis acht Wochen vor der Hauptversammlung sein. Zu der Jugendvollversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Backnang für die Stadtteile Heiningen - Maubach Waldrems und durch Aushang im Schaukasten des TTC Maubach e.V. durch den Jugendleder einzuladen.
Aufgaben der Jugendvollversammlung:
- Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Anträge können von allen Mitgliedern der Jugendvollversammlung gestellt werden.
- Entlastung des Jugendsprechers und der Jugendressortleiter
- Wahl der Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers und der Jugendressortleiter.
- Es sollte eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl des Jugendleiters in der Hauptversammlung des TTC Maubach e.V. vorgeschlagen werden.
Die Amtsperiode des Jugendausschusses beträgt zwei Jahre. Die Wahlen sind an die Wahljahre des Vereinsvorstandes gebunden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglied er der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung. soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Der/die Jugendsprecher/in darf bei seiner/ihrer Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Jugendausschuss besteht aus:
- a) dem/der Jugendleiter/in
- a) den Jugendressortleitern
- b) dem/der Jugendsprecher/in
Der Jugendausschuss plant und organisiert die Jugendarbeit des TTC Maubach e. V. Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist ein stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend des TTC Maubach e.V. nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugend geplant und koordiniert wird.
Die Aufgaben der JugendresortIeiter und die Anzahl der Jugendressorts werden den aktuellen Anforderungen der Jugendarbeit angepasst. Eine Erweiterung oder Reduzierung sowie die spezifische Aufspaltung der Ressorts werden im Jugendausschuss mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der oder die Jugendsprecher/in ist innovativ und kommunikativ im Bereich der Jugend tätig.
Finanzielle Angelegenheiten der Jugend werden vom Kassier des TTC Maubach e.V. abgewickelt. Jugendmittel in der Höhe der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen werden auf Anweisung der Jugendvertretung verwendet.
Die Jugendordnung des TTC Maubach e. V. muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssalzung.
Satzungen können unter der Rubrik: Downloads/Formulare heruntergeladen werden.